Satzung des Schützenvereins Bisperode von 1893 e. V.

§1

Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Bisperode von 1893 e. V.“.

Der Sitz des Vereins ist Bisperode

§2

Vereinszweck

Der Verein verfolgt den Zweck, den Schießsport zu fördern, die Kameradschaft zu pflegen, den Nachwuchs heran zu bilden und das Brauchtum und die Heimatpflege zu erhalten und zu pflegen.

Der Verein ist unpolitisch, weder einer politischen Partei untergeordnet, noch nahe stehend, er ist auch konfessions- neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er vorfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§3

Vereinsregister

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hameln eingetragen.

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahmefähig ist jede weibliche und männliche Person, die unbescholten ist und in Anlehnung an die Satzung des Deutschen Schützenbundes unter folgenden Altersklassen fällt:

a) Jugend von 12 – 16 Jahren

b) Junioren von 16 – 21 Jahren

c) Schützinnen und Schützen ab 21 Jahren

Über die Aufnahme entscheidet die nächste Vorstandssitzung in Verbindung mit dem Ältestenrat, auf Grund eines schriftlichen Antrages (Aufnahmeformular).

Sie erfolgt formlos oder auf Antrag durch Stimmzettel. Einfache Mehrheit entscheidet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Antragsteller, welche noch nicht volljährig sind ($ 2 BGB) haben die Einverständniserklärung ihrer Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Weiterhin bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der Eltern oder gesetzlichen Vertreter, am Schießsport teilzunehmen.

§5

Verlust der Mitgliedschaft

-         Die Mitgliedschaft erlischt dadurch, dass das Mitglied seinen schriftlichen Austritt aus dem Verein, dem Vorstand gegenüber, erklärt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, mit einer vierteljährigen Kündigungsfrist, zulässig.

-         Unehrenhaftes Benehmen hat das Ausscheiden aus dem Verein zur Folge, wenn die Mitgliederversammlung dies, durch Stimmzettel, entscheidet. Wer länger als ein Jahr seine Beiträge nicht entrichtet, ist als ausgeschieden zu betrachten.

-         Jedes Mitglied hat geselligen Anstand zu wahren, sowie Ruhe und Ordnung zu halten, die jedoch heiteren Frohsinn nicht ausschließen soll. Die Mitglieder sind den Anordnungen des Vorstandes bei allen vereinsinternen Gelegenheiten verpflichtet.

-         Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§6

Beiträge

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Der jeweils letzte Beschluss hierüber bleibt in Kraft, solange keine Abänderung beschlossen wird.

§7

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schriftführer

4. dem Kassierer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassierer.

In den erweiterten Vorstand sind zu wählen:

1. Jugendleiter(in) (Jugendwart), Leiter(in) der Schützen (Schießsportleiter), Leiter(in) der Damen, Leiter(in) der Darter

2. die Mitglieder des Ältestenrates

3. der dritte Vorsitzende

4. oder die Vertreter der Spartenleiter

5. der Haus – und Gartenwart

Die einzelnen Leiter werden von den Sparten selbst gewählt.

Bei Beschlussfassung des Vorstandes haben diese Mitglieder des erweiterten Vorstandes Sitz und Stimme.

§8

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und zwar jeweils auf drei Jahre. Die Wahl erfolgt formlos durch Handzeichen, oder auf Wunsch geheim durch Stimmzettelabgabe.

§9

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden, wird die Versammlung durch dessen Stellvertreter geleitet.

Der Kassierer hat der Mitgliederversammlung, vom letzten Geschäftsjahr, einen Kassenbericht vorzulegen. Die Kassenführung ist von zwei Kassenprüfern vor der Mitgliederversammlung auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

§10

Kassenprüfer

Zwei Mitglieder fungieren als Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen neuen Kassenprüfer, sodass jährlich ein Kassenprüferwechsel, von einem Kassenprüfer stattfindet. Vor Antrag der Entlassung des Vorstandes durch die Kassenprüfer, haben diese der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenführung und der Kassenprüfung zu erstatten.

§11

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal im Kalenderjahr, innerhalb des ersten Quartals, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder. Die Einladung muss eine Frist von zehn Tagen einhalten. Sie soll die Punkte der Tagesordnung angeben, soweit diese schon bekannt sind. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder einen schriftlichen Antrag hierzu beim Vorstand stellen. Weiterhin ist der erste Vorsitzende berechtigt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Fortbestehen des Vereins gefährdet ist.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Protokollführer ist der Schriftführer. Vorsitzender und Schriftführer unterschreiben das Protokoll. Bei Wahlen und Abstimmungen soll ein Wahlführer ermittelt werden. Dieser kann sich freiwillig bereit erklären und auch Vorstandsmitglied sein. Bei Wahlen und Abstimmungen soll Einmütigkeit angestrebt werden. Grundsätzlich entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Auf Antrag muss geheim durch Stimmzettel abgestimmt werden. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder über 18 Jahren erforderlich.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen mindestens 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Von den Anwesenden ist die 2/3 Mehrheit erforderlich. Erscheinen weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung einen Monat später zu wiederholen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Von diesen ist die 2/3 Mehrheit erforderlich.

§12

Vereinsvermögen

1. Die Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Erträge dürfen nur zu dem in §2 genannten Zweck verwendet werden.

2. Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei der Auflösung erhalten die Mitglieder keinen Anteil am Vereinsvermögen.

3. Bei Auflösung der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Coppenbrügge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des $2 im Ortsteil Bisperode zu verwenden hat.

§13

Ehrenmitgliedschaft

Bei Vollendung des 70. Lebensjahres wird die Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen. Die Beitragszahlung wird auf den Beitrag, den der Verein an die Verbände für das jeweilige Mitglied abtreten muss, reduziert. Beiträge können freiwillig in voller Höhe bezahlt werden.

Auch verdienten Mitgliedern wird die „Ehrenmitgliedschaft“ ausgesprochen.

Ehrenmitglieder werden mit einer „Ehrennadel“ ausgezeichnet.

§14

Königsschießen

Jedes Mitglied sollte sich am Königsschießen und den anschließenden Veranstaltungen beteiligen. Einzelheiten des Königsschießens und der dazu gehörigen Veranstaltungen werden in der Vereinsversammlung oder durch schriftliche Information an jedes Mitglied bekannt gegeben.

§15

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§16

Ältestenrat

Aus den Reihen der Schützinnen und Schützen über 65 Jahre, wählt die Mitgliederversammlung den Ältestenrat. Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern.

Der Ältestenrat soll die Tradition des Schützenvereins Bisperode pflegen und insbesondere auch als Ehrenrat des Vereins tätig werden.